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   BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63   

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BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63 (https://dejure.org/1967,1185)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1967 - VII C 148.63 (https://dejure.org/1967,1185)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1967 - VII C 148.63 (https://dejure.org/1967,1185)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Veranschlagung einer Vergnügungsteuer für Musikautomaten - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Verfassungsmäßigkeit des Vergnügungsteuergesetzes (VGSG)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Daß eine Vergnügungsteuer bei Automaten nach dem Anschaffungspreis berechnet werden kann, haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 247) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76) für Spielautomaten bejaht.

    Daß der Gesetzgeber als Maßstab für eine Vergnügungsteuer nicht den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" (BVerfGE 14, 76 [93]) wählte, ist nicht willkürlich.

    Auch das Bundesverfassungsgericht bejahte die Zulässigkeit von Ersatzmaßstäben für Veranstaltungen, bei denen der individuelle Aufwand sich nicht oder kaum zuverlässig erfassen läßt (BVerfGE 14, 76 [93]).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [102]) ließ dies für Gewinnapparate aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu.

    Kein Aufsteller würde nämlich einen teureren Apparat aufstellen, wenn er nicht von ihm entsprechend höhere Einnahmen erwarten zu können glaubte (vgl. auch BVerfGE 14, 76 [93 f.]).

    Die Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Einspielergebnisse nach dem jeweiligen Aufstellungsort betrachtete das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [103]) für Spielapparate nicht als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

    Das Bundesverfassungsgericht forderte hier (vgl. BVerfGE 14, 76 [100]) nicht umfangreiche Untersuchungen über die tatsächliche Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung, sondern stützte seine Entscheidung neben allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen auf das von einem Sachverständigen bestätigte erhebliche Anwachsen der Zahl der aufgestellten Apparate.

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Daß eine Vergnügungsteuer bei Automaten nach dem Anschaffungspreis berechnet werden kann, haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 247) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76) für Spielautomaten bejaht.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [259]) fest, daß die unmittelbare und deshalb ideale Bemessungsgrundlage für die Automatensteuer die Summe der in die einzelnen Apparate eingeworfenen Geldstücke sein würde, legte aber gleichzeitig dar, daß die praktische Verwendung dieser Bemessungsgrundlage auf Schwierigkeiten stößt, solange die Spielapparate nicht mit Kontrolleinrichtungen versehen sind, die die Zahl der eingeworfenen Münzen anzeigen.

    Hierin sah das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [260]) eine geeignete Bemessungsgrundlage, weil zwischen dem Wert und den Einnahmen eine, wenn auch rohe Relation nach der Lebenserfahrung zu unterstellen ist.

    Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob als Bemessungsgrundlage der gemeine oder der Anschaffungswert in Ansatz gebracht wird (BVerwGE 6, 247 [260]).

    Der Senat geht bei dieser Beurteilung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]) von der Bindung des Gesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerwGE 6, 247 [265]), aus, betrachtet es jedoch - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) - auch in diesem Bereich als Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse der Gesetzgeber dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247) für Spielautomaten fest, daß eine Erhöhung der Steuer, wenn sie dadurch zur Erdrosselungsteuer wird, gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG und gegen die §§ 1, 33 d GewO verstößt.

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).

    Die Prüfung, ob die Höhe der Vergnügungsteuer unter den vorgenannten Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58] [228]; 14, 76 [104]; 17, 135 [139]; BVerwG, Urteil vom 8. August 1958, KStZ 1958, 195; Urteil vom 28. Mai 1965, DtGemStZ 1966, 71; Urteil vom 16. Juli 1963, Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 8 = KStZ 1964, 76).

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Die Nichtberücksichtigung gerade dieser hervorstechenden Besonderheiten von Musikautomaten beanstandete das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186 [189]) bei den der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschlüssen.

    Sprechen einleuchtende Gründe für die von dem Gesetzgeber getroffene Entscheidung, so kann der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 (BVerfGE 18, 186) die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in diesem Punkte bejahen, ohne daß hierfür eine weitere Sachaufklärung notwendig wäre.

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung müßte, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein sollte, evident sein (BVerfGE 18, 121 [124] mit weiteren Nachweisen); dies ist, wenn das Gesetz bei der Bemessung der Vergnügungsteuer das Veralten eines Musikautomaten nicht berücksichtigte, ersichtlich nicht der Fall.
  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 222 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 14, 76 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 17, 135) [BVerfG 08.10.1963 - 2 BvR 108/62]hängt die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersätze von der tatsächlichen Wirkung der Steuer auf die Rentabilität der Apparateaufstellung in mehrfacher Hinsicht ab, nämlich sowohl für die Qualität dieser Steuer als Vergnügungsteuer, die Vereinbarkeit mit der gewerberechtlichen Regelung (nur bei Spielautomaten), die mögliche Verletzung der Grundrechte der Berufsfreiheit, des Gleichheitssatzes und möglicherweise auch des Eigentums (BVerfGE 14, 76 [104 f.]).
  • BVerwG, 26.05.1967 - VII C 92.65

    Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungssteuer - Anschaffung als Grundlage für die

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Darin sah das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG VII C 92.65 - keinen Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts.
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 236.57
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - VII C 148.63
    Hier spielt unter anderem auch die Konkurrenz eine Rolle, die den Musikautomaten durch Rundfunk und Fernsehen erwachsen ist; hierauf wies der Senat bereits in den Urteilen vom 8. August 1958 - BVerwG VII C 236.57 - (KStZ 1958, 195 = Buchholz, BVerwG 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 7 = DtGemStZ 1959, 23) und BVerwG VII C 78.57 - hin.
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerwG, 10.10.1969 - VII CB 65.67

    Verletzung des Gleichheitssatzes - Annahme der Publikumsmitwirkung - Tatsächliche

    Insbesondere in den Urteilen vom 7. März 1958 (BVerwGE 6, 247 [263 ff.]), vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 67.63 - (DtGemStZ 1966, 71), vom 26. Mai 1967 - BVerwG VII C 148.63 - und vom 26. Mai 1967 (BVerwGE 27, 146 [BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [150 ff.]) hat der Senat eingehend die Fragen der Steuergerechtigkeit gemäß Art. 3 GG und der sog. Erdrosselungssteuer (Art. 12, 14 GG) behandelt (vgl. dazu auch BVerfGE 14, 76 [103/104]; 17, 135 [137]).
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